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vom 23.Mai 1949 (Bundesgesetzblatt S.1)
Zuletzt geaednert durch Einigungsvertrag vom 31.August 1990
(Bundesgesetzblatt II Seite 889)
(Bundesgesetzblatt III 100-1)
Artikel 3 (Gleichheit vor dem Gesetz)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Maenner und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religioesen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Artikel 4 (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit)
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religioesen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestoerte Religionsausuebung wird gewaehrleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Naehere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 140 (Weimarer Verfassung)
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Artikel 136 Weimarer Verfassung
(1) Die buergerlichen und staatsbuergerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausuebung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschraenkt.
(2) Der Genuss buergerlicher und staatsbuergerlicher Rechte sowie die Zulassung zu oeffentlichen Aemtern sind unabhaengig von dem religioesen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religioese Ueberzeugung zu offenbaren. Die Behoerden haben nur so weit das Recht, nach der Zugehoerigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhaengen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religioesen Uebungen oder zur Benutzung einer religioesen Eidesformel gezwungen werden.
Artikel 137 Weimarer Verfassung
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewaehrleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebietes unterliegt keinen Beschraenkungen.
(3) Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstaendig innerhalb der Schranken des fuer alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der buergerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfaehigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des buergerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Koerperschaften des oeffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewaehren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewaehr der Dauer bieten. Schliessen sich mehrere derartige oeffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine oeffentlich-rechtliche Koerperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Koerperschaften des oeffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der buergerlichen Steuerlisten nach Massgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchfuehrung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Laudesgesetzgebung ob.
Artikel 138 Weimarer Verfassung
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgeloest. Die Grundsaetze hierfuer stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religioesen Vereine an ihren fuer Kultus-, Unterrichts- und Wohltaetigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermoegen werden gewaehrleistet.
Artikel 139 Weimarer Verfassung
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschuetzt.
Artikel 141 Weimarer Verfassung
Soweit das Beduerfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhaeusern, Strafanstalten oder sonstigen oeffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religioeser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
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