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Christlich-Islamische Gesellschaft e.V.
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Satzung der Christlich Islamischen Gesellschaft e.V.

Stand 8. August 2020



§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Christlich-Islamische Gesellschaft e.V“ (CIG e.V.). Sitz des Vereins ist Köln. Er ist dort im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Landes- und Regionalgruppen

Auf Beschluss des Vorstandes können Landes- und Regionalgruppen gebildet werden.

 

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Verständigung und des Dialogs zwischen Christen und Muslimen, Kirchen und islamischen Gemeinschaften.
  2. Dies geschieht insbesondere durch:
  3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein kann zur effektiveren Vertretung seiner Ziele Mitglied in einem Dachverband sein, sowie die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Sie muss gewillt sein, die Ziele des Vereins zu vertreten und zu fördern und seine Richtlinien anzuerkennen.
  2. Förderndes Mitglied können juristische Personen werden, die gewillt sind, die Arbeit des Vereins in besonderer Weise zu unterstützen. Beiträge der fördernden Mitglieder werden mit diesen vereinbart. Sie dürfen einen Beitrag des Doppelten des Beitrags eines Einzelmitglieds nicht unterschreiten.
  3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für die Aufnahme ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller schriftlich Widerspruch bei der Mitgliederversammlung erheben. Der Widerspruch ist dem Vorstand zuzuleiten, der den Widerspruch auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen hat. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Aufnahme. Für die Aufnahme durch die Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Bestimmungen dieses Absatzes ist im Ablehnungsschreiben zu informieren.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung berufen.
  6. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitglieds
    b) durch Austritt
    c) bei juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit
    d) Streichung aus der Mitgliederliste wegen Beitragsrückstandes
    e) durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Ziele oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss befindet der Vorstand durch Beschluss vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben.
  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt worden, so entscheidet die Mitgliederversammlung beim nächsten Zusammentreten. Bei der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses erforderlich. Bis zu einer eventuellen Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses ruhen alle Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes mit Ausnahme des Rechtes auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
  5. Macht das Mitglied vom Recht auf Widerspruch gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft damit beendet ist.
  6. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn ein Mitglied mehr als 12 Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  7. Die Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern gelten sinngemäß auch für den Entzug der Ehrenmitgliedschaft.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, wird es ausgeschlossen oder aus der Mitgliederliste gestrichen, so endet damit nicht die Pflicht zur Zahlung rückständiger Beiträge.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die Stimmen können nicht übertragen werden. Fördernde Mitglieder und Mitglieder des Kuratoriums können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Fördernde Mitglieder können bis zu zwei Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Aufgaben zuständig:

 

§ 9 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Alle Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern spätestens sechs Wochen vorher bekannt zugeben.
  3. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn eine Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für ihre Aufnahme in die Tagesordnung stimmt.
  4. Bei der Terminbekanntgabe und bei Einberufung der Mitgliederversammlung ist auf die Bestimmungen der Absätze 3 ausdrücklich hinzuweisen.

 

§ 10 Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem Vorstandsmitglied, geleitet. Wahlen werden von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter geleitet.
  2. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Wird geheime Abstimmung verlangt, so ist geheim abzustimmen. Über Anträge zur Geschäftsordnung wird ausschließlich offen abgestimmt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann im Vorfeld Gäste zulassen, über die Zulassung von Gästen entscheidet während der Versammlung der amtierende Versammlungsleiter. Die Zulassung von Gästen kann auf bestimmte Tagesordnungspunkte beschränkt werden.
  4. Über die Zulassung der Presse ist sinngemäß entsprechend Absatz 3 zu entscheiden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, sofern ihre Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  7. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

 

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand gemäß § 26 BGB. Er besteht aus

    Der Vorsitzende und die drei stellvertretenden Vorsitzenden müssen zwei Christen und zwei Muslime sein.

  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach innen und außen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB, darunter dem/der Vorsitzenden oder einem der drei stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern (Beisitzer). Diese sollen in ihrer Verteilung zwischen Muslimen und Christen so gewählt werden, dass der Gesamtvorstand (geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand) aus einer gleichen Zahl von Muslimen und Christen besteht.
  5. Der Vorstand kann Landes- und Regionalbeauftragte bestellen. Diese nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Die Bestellung der Landes- und Regionalbeauftragten kann vom Vorstand jederzeit widerrufen werden.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger ungeachtet der Amtszeit der anderen Vorstandsmitglieder ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt, es sei denn, es ist von seinem Amt zurückgetreten oder verstorben. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  7. Für die Wahl von Vorstandsmitgliedern ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  8. Wird durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder durch Rücktritt vom Vorstandsamt ein Amt innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes frei, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung das freigewordene Amt durch Zuwahl besetzen.
  9. Will der geschäftsführende Vorstand in seiner Gesamtheit zurücktreten oder treten so viele Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zurück, dass bei Wirksamwerden der Rücktritte keine Beschlussfähigkeit mehr hergestellt werden kann, so sind diese Vorstandsmitglieder verpflichtet, bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ihr Amt weiterzuführen. In diesem Fall hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen um für eine ordnungsgemäße Besetzung des Vorstandes zu sorgen.
  10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder gemäß Vereinbarung im Vorstand von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen werden. In Angelegenheiten hoher Dringlichkeit kann der Vorstand Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen.
  11. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Gäste zulassen. Sofern der Verein Angestellte oder Honorarkräfte beschäftigt, können diese zur Unterstützung der Vorstandsarbeit allgemein, zu einzelnen Sitzungen oder einzelnen Tagesordnungspunkten zur Teilnahme zugelassen werden.
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist, bzw. bei Beschlüssen im Umlaufverfahren sich an der Abstimmung beteiligt. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  13. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Die Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  2. Sofern der Verein Angestellte beschäftigt, übt der geschäftsführende Vorstand die Dienstaufsicht über diese aus. Er kann dieses Recht auf ein einzelnes Vorstandsmitglied oder mehrere Mitglieder des Vorstandes übertragen.
  3.  

    § 13 Das Kuratorium

    1. Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (z.B. Politik, Gesellschaft, Wissenschaft, Wirtschaft, Gewerkschaften, Kirchen, islamische Organisationen, sonstige Glaubensgemeinschaften), die die Ziele des Vereins unterstützen und zu fördern bereit sind.
    2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand berufen und abberufen. Er soll hierfür geeignete Persönlichkeiten gewinnen.
    3. Das Kuratorium tagt bei Bedarf auf Einladung des Vorstandes. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
    4. Gemeinsame Tagungen von Kuratorium und Vorstand sind möglich.

     

    § 14 Arbeitsgruppen / Ausschüsse / Projektgruppen

    1. Der Vorstand bestellt bei Bedarf Arbeitsgruppen und Ausschüsse aus den Reihen der Mitglieder. Andere interessierter Personen oder Institutionen können auf Beschluss des Vorstandes zur Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Ausschüssen eingeladen werden.
    2. In jeder Arbeitsgruppe und jedem Ausschuss soll zur Sicherstellung der reibungslosen Kommunikation mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten sein.

     

    § 15 Rechnungsprüfung

    Die Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Vereins und legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor. Auf Grundlage dieses Berichtes kann die Entlastung des Vorstandes beantragt werden.

     

    § 16 Änderung der Satzung

    Anträge auf Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugesandt werden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.

     

    § 17 Zustellung

    Die Mitglieder des Vereins können jeweils für sich persönlich dem Verfahren zustimmen, dass ihnen zuzustellende Nachrichten des Vereins - einschließlich der Einladung zur Mitgliederversammlung u.ä. - per Email statt auf dem Postwege übersandt werden können.

     

    § 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, wenn dieses vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wurde. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen auf der Mitgliederversammlung.
    2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam gleichberechtigte Liquidatoren.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Koordinierungsrat der Vereinigungen des christlich-islamischen Dialoges in Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere die Förderung der Verständigung und des Dialogs zwischen Christen und Muslimen, Kirchen und islamischen Gemeinschaften, zu verwenden hat.

     

    § 19 Schlussbestimmungen

    1. Alle nach den Bestimmungen der bisherigen Satzung gewählten Personen bleiben im Amt bis ihre Wahlperiode abgelaufen ist.
    2. Sofern in dieser Satzung männliche Sprachformen verwendet wurden sind sie gleichermaßen in der weiblichen Form zu verstehen und gelten in dieser gleichermaßen.
    3. Sollten Bestimmungen dieser Satzung vom Registergericht oder vom Finanzamt beanstandet werden, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur ersten Mitgliederversammlung nach der Verabschiedung dieser Satzung, diese zu ändern. Änderungsbeschlüsse sind zu ihrer Wirksamkeit einstimmig von allen sich an der Abstimmung beteiligenden Vorstandsmitgliedern zu treffen. Sie sind den Vereinsmitgliedern auf geeignete Weise bekannt zu geben.

     

    § 20 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 27. Mai 1989 mit der Änderung vom 8. Februar 1992.


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