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(siehe auch unter: Beratung fuer christlich-islamische Ehen)
Die katholische Ehelehre gruendet sich vor allem auf die Schoepfungsgeschichten im Buch Genesis und somit auf die Schoepfungsordnung: "Dann sprach Gott: Lasst uns den Menschen machen als unser Abbild, uns aehnlich ... Gott schuf also den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn. Als Mann und Frau schuf er sie. Gott sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und vermehrt euch ... " (Gen 1,26-28).
Im zweiten Schoepfungsbericht heisst es aehnlich: "Es ist nicht gut, dass der Mensch allein bleibt. Ich will ihm eine Hilfe machen, die ihm entspricht." (Gen 2,1); "Und der Mensch sprach: Das endlich ist Bein von meinem Bein und Fleisch von meinem Fleisch. Frau soll sie heissen, denn vom Mann ist sie genommen. Darum verlaesst der Mann Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein Fleisch." (Gen 2,23f)
Hier sind die wichtigsten Wesensmerkmale der Ehe angesprochen: die Monogamie, die Nachkommenschaft und Unaufloeslichkeit. Als Abbild Gottes geschaffen, der selbst die Liebe ist (1 Joh 4,8.16) und aus Liebe den Menschen geschaffen hat, ist der Mensch zur Liebe berufen. Und zwar zur Liebe zwischen Mann und Frau. Die Ehe als die innigste Liebesgemeinschaft von Frau und Mann ist damit Abbild der Liebe Gottes zu den Menschen, die sich fuer Israel in dem Bund Gottes mit seinem Volk manifestierte.
So wird auch im Alten Testament fuer das Verhaeltnis Gottes zu seinem Volk oft das Bild des Ehebundes benutzt (vgl. Hos 1-3; Jes 54; 62; Jer 2-3; 31; Ez 16; 23). Dies Bild wird uebertragen auf die Liebesbeziehung Christi zu seiner Kirche. In dem gegenseitigen Sichgehoeren wird diese Beziehung sakramental gegenwaertig (Eph 5,25-32; FC 13). "Wie naemlich Gott einst durch seinen Bund der Liebe und Treue seinem Volk entgegenkam, so begegnet nun der Erloeser der Menschen und der Braeutigam der Kirche durch das Sakrament der Ehe den christlichen Gatten." (GS 48) Christus steht den Gatten bei, damit ihre gegenseitige Liebe und Treue Bestand hat (GS 48). Das Fundament der Beziehung zwischen den Ehepartner ist von daher die Liebe, die sich im gegenseitigen Sichschenken und Sichannehmen ausdrueckt, wodurch das Ehebuendnis Abbild und Symbol der Liebe Gottes zu seinem Volk und der Liebe Christi zu seiner Kirche wird.
Da der Mensch von Gott als Mann und Frau und zwar nur als ein Mann und eine Frau geschaffen wurde, kann die Ehe nur monogam sein. Die Ehe ist somit die Beziehung zwischen einer Frau und einem Mann. Jegliche Formen der Polygamie sind nicht moeglich. Die Erschaffung des Menschen als Paar begruendet auch die Heiligkeit der Ehe. Die Polygamie "leugnet in direkter Weise den Plan Gottes, wie er am Anfang offenbar wurde; denn sie widerspricht der gleichen personalen Wuerde von Mann und Frau, die sich in der Ehe mit einer Liebe schenken, die total und deswegen einzig und ausschliesslich ist" (FC 19). Die Unaufloeslichkeit der Ehe wird in den Schoepfungsgeschichten nicht direkt angesprochen.
Im Markusevangelium entgegnet Jesus auf die Frage der Pharisaeer zur Ehescheidung, dass das Scheidungsrecht des Mose nur ein Zugestaendnis an die Hartherzigkeit der Maenner gewesen sei. Das Ideal ist die Unaufloeslichkeit der Ehe. Jesus zitiert hierzu Gen 2,23f und ergaenzt: "Was Gott verbunden hat, darf der Mensch nicht trennen" (Mk 10,9). Als im Anschluss an das Gespraech mit den Pharisaeern seine Juenger nochmals nachfragen, erklaert Jesus: "Wer seine Frau aus der Ehe entlaesst und eine andere heiratet, begeht ihr gegenueber Ehebruch. Auch eine Frau begeht Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entlaesst und einen anderen heiratet." (Mk 10,11f).
Bereits Moses hatte die Ehescheidung gegenueber dem frueheren Recht erschwert. Der Mann, der sich von seiner Frau trennen wollte, musste dies oeffentlich machen und beurkunden lassen. Die Herrschaft und Willkuer des Mannes war damit schon ziemlich eingeschraenkt worden. Dieses sehr strenge Jesuswort wird bei Matthaeus in einer weitergehenden Juengerbelehrung etwas relativiert: "Da sagte einer der Juenger zu ihm: 'Wenn das die Stellung des Mannes in der Ehe ist, dann ist es nicht gut, zu heiraten.'
Jesus sagte zu ihnen: 'Nicht alle koennen dieses Wort erfassen, sondern nur die, denen es gegeben ist.'ÿ" (Mt 19,10f). Hierzu meint Bischof Franz Kamphaus: "Damit wird deutlich, dass dieses Wort nicht als ein drueckendes Gesetz zu verstehen ist, als eine Falle, die zuschnappt und gefangen nimmt. Es ist ein Geschenk des Himmels, eine Einladung, in der Ehe, das Gottesgeheimnis der Schoepfung in lebenslange Treue auszulegen." (F. Kamphaus, Wenn Ehen scheitern, in: Limburger Texte Heft 20, Limburg 1995).
Die christlichen Gatten endlich bezeichnen das Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche und bekommen daran Anteil (vgl. Eph 5,32). Sie foerdern sich kraft des Sakramentes der Ehe gegenseitig zur Heiligung durch das eheliche Leben sowie in der Annahme und Erziehung der Kinder und haben so in ihrem Lebensstand und ihrer Ordnung ihr eigene Gabe im Gottesvolk (vgl. 1 Kor 7,7; LG 11, s.a. LG 35) Ueber das dritten Wesensmerkmal, die Hinordnung auf Nachkommenschaft, braucht hier nichts weiter gesagt zu werden, da es im ersten Schoepfungsbericht explizit gesagt wird.
Die Ehelehre der Kirche setzt nun das Kirchenrecht in Rechtssaetze um, damit das Handeln der Kirche in diesen Fragen vereinheitlicht und damit den einzelnen Glaeubigen Rechtssicherheit gegeben ist. Bestimmungen fuer die religionsverschiedene Ehe sind:
Die Ehe zwischen einem Mann und einer Frau wird dadurch begruendet, dass sie ihren Willen bekunden, die Ehe miteinander einzugehen. Dieser Ehekonsens "ist der Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gruenden." (c. 1057 Paragraph 2) Durch diesen Konsens, der freiwillig und oeffentlich abgegeben wird, wird der partnerschaftlicher Ehebund geschlossen, ein Bund, der von der gleichen Wuerde und den gleichen Rechten beider Partner gepraegt ist.
Durch die Abgabe des Konsenses entsteht bei jeder Ehe ein von seiner Natur her dauerhaftes und ausschliessliches Band (c. 1134). Fuer eine gueltige Ehe muss der Konsens unbedingt frei sein. Ohne die freie Willenserklaerung der Frau oder auch des Mannes kann eine Ehe nicht gueltig zustande kommen. Falls von irgendeiner Seite her physischer oder moralischer Druck auf einen der Ehepartner ausgeuebt wird, kann eine Ehe nicht gueltig geschlossen werden (vgl. c. 1103).
Allerdings ist von der Gueltigkeit einer Ehe solange auszugehen, bis das Gegenteil nachgewiesen und von einem kirchlichen Gericht bestaetigt wurde. Hierdurch geschieht eine Aufwertung der Frau, die nun nicht vom Manne geheiratet wird oder von ihren Verwandten mit einem Manne verheiratet wird. Der beiderseitige Konsens als die Grundlage der Eheschliessung, der seinen Ursprung im roemischen Recht hat, wird der Liebesbeziehung der Brautleute am ehesten gerecht. Wegen des Institutionscharakters der Ehe ist es unabdingbar, dass der Konsens oeffentlich, vor einem Beauftragten der Kirche, der den Konsens erfragt und entgegennimmt, und zwei Zeugen abgegeben wird (c. 1120; vgl. c. 1108 Paragraph 2).
Der Ehekonsens muss den Willen beinhalten, eine Ehe begruenden zu wollen, zu der vor allem neben dem ganzheitlichen personalen Sichschenken und Annehmen als Wesensmerkmale die Einheit (Monogamie), die Unaufloeslichkeit sowie die Bereitschaft zur Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft (c. 1055 Paragraph 1) gehoeren. Dies gilt auch fuer eine Ehe zwischen einem Katholiken und einem Muslim. Wenn eines dieser Wesensmerkmale ausgeschlossen wird, kann eine Ehe nicht gueltig geschlossen werden.
Grundsaetzlich hat jeder Mensch das Recht, eine Ehe einzugehen (c. 1058), es gibt jedoch keine Pflicht zur Ehe. Ohne dass das Recht auf Ehe beeintraechtigt wird, hat die Kirche bestimmte Ehehindernisse aufgestellt, von der sie aber auch dispensieren kann, sofern sie nicht goettlichen Rechts sind. Die in unserem Zusammenhang wichtigen Ehehindernisse sind:
Das Hindernis einer bereits bestehenden gueltigen Ehe bei einem Partner (Can. 1085)
Von diesem Hindernis kann nicht dispensiert werden, da es aus dem in der Schoepfungsordnung grundgelegten Wesensmerkmal der Monogamie und der Unaufloeslichkeit herruehrt. Solange also ein Partner durch eine bestehende Ehe gebunden ist, kann er keine neue Ehe eingehen. Da die Ehe unaufloeslich ist, kann eine zweite Ehe nur eingegangen werden, wenn der Ehepartner der ersten Ehe gestorben ist. Die katholische Kirche erkennt grundsaetzlich die Eheschliessungsformen aller Konfessionen und Religionen ebenso wie die Ziviltrauungen an. Nur fuer die Mitglieder der katholischen Kirche gibt es die Pflicht, in der von der katholischen Kirche festgelegten Form die Ehe zu schliessen (siehe besonders Can. 1108 und Can. 1119).
Von dieser Formpflicht kann allerdings Dispens erteilt werden kann (c. 1127 Paragraph 2). Das heisst also, wenn der/die muslimische Partner/in bereits frueher eine Ehe nach islamischen Recht oder auch in irgend einer anderen Form eingegangen ist, dann hat diese Ehe Bestand, auch wenn sie nach islamischen Recht oder dem Zivilrecht geschieden wurde. Eine Weitere Ehe der/des Geschiedenen ist nicht moeglich, es sei denn, die erste Ehe wurde kirchlich aufgeloest zugunsten des Glaubens.
Als eine gueltige Ehe werden alle Ehen angesehen, die von Nichtkatholiken nach dem Recht beziehungsweise Brauch ihrer Religion oder der zivilen Behoerden geschlossen wurden. Wenn also der muslimische Partner nach dem Zivilrecht oder nach islamischen Recht eine Ehe geschlossen hat oder seine Eltern fuer ihn, ist er durch ein gueltiges Eheband gebunden und kann nach katholischem Recht nicht wieder heiraten. Das Eheband auch Bestand, wenn er nach dem Zivilrecht oder dem islamischen Recht rechtsgueltig geschieden ist. Nur wenn ein Teil der ersten Ehe katholisch ist und weder kirchlich geheiratet noch eine Dispens von der Formpflicht eingeholt wurde, kann eine neue Ehe eingegangen werden, da die erste Ehe von der Kirche als ungueltig betrachtet wird.
Die Aufloesung einer sakramentalen Ehe ist nicht moeglich, und eine zwischen zwei getauften eingegangene Ehe ist immer sakramental. Die Ehe eines Ungetauften ist aber nicht sakramental, da mit Ausnahme der Taufe nur getaufte Christen ein Sakrament empfangen koennen. Eine nichtsakramentale Ehe kann aber unter bestimmten Bedingungen vom Papst aufgeloest werden. Dies ist einmal der Fall, wenn ein Partner einer Ehe von Nichtgetauften sich taufen laesst, und der ungetaufte Partner die Ehe nicht weiterfuehren will oder versucht, den getauften von seinem Glauben wieder abzubringen.
In diesem Fall kann die Ehe aufgeloest werden, und der getaufte Partner darf eine neue Ehe eingehen (Privilegium Paulinum). Diese Form der Eheaufloesung, die auf einer Bestimmung des Apostels Paulus beruht (1 Kor 7,12-15) ist in den cc. 1143-1150 genau geregelt. Anders ist es in den Faellen nichtsakramentaler Ehen, bei denen das Privilegium Paulinum keine Anwendungen findet, da einer der Partner bereits bei Abschluss der Ehe getauft war oder beide Partner ungetauft waren und keiner sich hat taufen lassen. Eine solche nichtsakramentale Ehe kann vom Papst aufgeloest werden.
Dies betrifft Vorehen des/der muslimischen Partners/Partnerin mit einem/einer Muslim/a. Dies gilt aber auch fuer Ehen mit einem/er katholischen Partner/in, die nach dem Kirchenrecht gueltig geschlossen wurde, also mit Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit und eventuell mit Formdispens. Die Aufloesung einer solchen Ehe ist jedoch ein reiner Gnadenakt, und es besteht kein Rechtsanspruch darauf (vgl. Sebott, Das neue kirchliche Eherecht 252-254).
Die Religionsverschiedenheit der Partner, also die Ehe zwischen einem Katholiken/in und einem/einer Muslim/Muslima (Can. 1086)
Waehrend von dem Ehehindernis des bestehenden Ehebandes nicht dispensiert werden kann, da es gegen das goettliche Recht der Monogamie verstoesst, ist dies bei dem Ehehindernis der Religionsverschiedenheit moeglich. "Ein hinreichender Grund fuer die Dispens (vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit) liegt unter anderem vor, wenn der Katholik nach gewissenhafter Pruefung meint, diese Ehe eingehen zu duerfen, und er ohne Dispenserteilung in ungueltiger Ehe leben wuerde. Die Dispens ... kann auch erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt des Antrages Taufe und Erziehung der Kinder in der katholischen Kirche nicht sicher sind." (Ausf. Best. Anm. 1)
Wenn ein katholisch/islamisches Brautpaar zum Brautgespraech kommt, dann wuenscht es, dass man ihm hilft, ihren Lebensplan in einer Ehe zu verwirklichen. Man darf auch davon ausgehen, dass zumindest dem katholische Partner an der Gueltigkeit seiner Ehe gelegen ist. Auch wenn das Brautpaar vor allem Hilfe erwartet, muss der Priester auch alle anfallenden Probleme und Schwierigkeiten der geplanten Ehe ansprechen.
Es geht hier um mehr als nur die Klaerung der kirchenrechtlichen Fragen fuer eine gueltige Ehe. Das Gespraech soll nicht nur gefuehrt werden, um die in c. 1066 vorgeschriebenen Untersuchung, dass eine gueltige und erlaubte Eheschliessung moeglich ist, sondern das Gespraech soll auch dem Brautpaar die erwarteten Hilfen fuer die Eheschliessung und auch im Hinblick auf die spaeter zu erwartenden Probleme und Schwierigkeiten geben. Wichtig ist, dass keine Probleme ausgespart bleiben. Bei diesem Gespraech muss das "Ehevorbereitungsprotokoll" aufgenommen werden. Das Formular kann auch als Leitlinie fuer das Gespraech genutzt werden.
Grundvoraussetzung ist natuerlich, dass bei beiden Partner der Wille vorhanden ist, eine christliche Ehe einzugehen. Hierzu gehoert jedoch neben den weiter unten behandelten Wesensmerkmalen auch die auf der gegenseitigen Liebe beruhende gleichberechtigte Partnerschaft. Nach der christlichen Lehre haben Frau und Mann dieselben Rechte und nicht ausgewogene Rechte wie im Islam. Dies wird unter anderem deutlich in dem Ehekonsens, durch den die Ehe geschlossen wird.
Dies muss vom Seelsorger deutlich angesprochen werden, nicht um hier eine bestimmtes Rollenverhalten vorzuschreiben, sondern damit sich das Brautpaar ueber seine Vorstellung des spaeteren Zusammenlebens aussprechen kann. Hierzu gehoert nicht nur die Aufteilung der Hausarbeit, sondern vor allem auch die Berufstaetigkeit der Frau und des Mannes, der Gueterstand und die Wahl des Wohnsitzes. Falls der Wohnsitz in einem islamisch gepraegten Land genommen werden soll, ist hier auch die Frage nach der Bewegungsfreiheit der Frau und vor allem ihre Reisefreiheit anzusprechen.
Vor dem Eheschluss muss genau ueberprueft werden, ob einer der beiden Partner durch ein bestehendes Eheband gebunden ist. Dies wird bei dem katholischen Partner durch das Taufzeugnis, das nicht aelter als sechs Monate sein darf, nachgewiesen. Da alle Ehen von Nichtkatholiken gueltige Ehen sind, wenn sie nach der landesueblichen oder religionsueblichen Form geschlossen wurden, koennen bei dem muslimischen Partner sich hierbei Probleme ergeben, insbesondere dann, wenn er nicht die deutsche Staatsangehoerigkeit hat und nicht in Deutschland aufgewachsen ist.
Aber auch wenn der muslimische Partner in Deutschland aufgewachsen ist, muss genauer ueberprueft werden, falls er sich nach der Pubertaet laengere Zeit im Ausland insbesondere in einem islamisch gepraegten Lande aufgehalten hat. Da die katholische Kirche von der Unaufloeslichkeit der Ehe ausgeht, werden Ehescheidungen nach diesem Recht nicht anerkannt. Auch falls einer der Partner nach dem Zivilrecht oder dem islamischen Recht geschieden ist, gilt er als verheiratet.
Eine erneute Eheschliessung ist dann nicht moeglich. Es bleibt dann nur die Moeglichkeit, ueber das Generalvikariat eine Aufloesung der nichtsakramentalen Ehe zu beantragen. Dieses Verfahren kann allerdings sehr lange dauern, bis zu mehreren Jahren. Sollte also der Ledigenstand des muslimischen Partners durch Dokumente nicht eindeutig nachgewiesen werden koennen, so muss er den Ledigeneid ablegen (siehe Anhang).
Nach c. 1078 kann der Ortsordinarius (Ortsbischof) von dem Ehehindernis der Religionsverschiedenheit dispensieren. Hierfuer muss aber ein gerechter und vernuenftiger Grund vorliegen, und es sind folgende Bedingungen zu erfuellen:
Der katholische Partner muss seinem Glauben treu bleiben wollen und sich bemuehen, Gefahren fuer seinem Glauben abzuwenden (c. 1125 Nr. 1). Wenn ein religionsverschiedenes Paar zum Traugespraech kommt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass dem katholischen Partner an seinem Glauben gelegen ist, es sei denn, sie kaemen nur den Eltern des katholischen Paares zu Gefallen. Sofern der Mann katholisch ist, wird er wahrscheinlich von der Familie der Frau unter Druck gesetzt, zum Islam zu konvertieren, da nach islamischem Recht eine Muslima nur einen Muslim heiraten darf. Auch die Behoerden des Heimatlandes der Frau koennen hier eventuell Druck ausueben, indem sie wichtige Dokumente nur aushaendigen, wenn der Mann das islamische Glaubensbekenntnis gesprochen hat.
Oft ist dem katholischen Partner gar nicht bekannt, dass er mit dem Aussprechen des Glaubensbekenntnisses nach islamischem Recht formell zu Islam uebergetreten ist, auch wenn er es nur auf Wunsch der muslimischen Verwandtschaft getan hat. Sollte dies bereits geschehen sein, muss geprueft werden, ob der ernsthafte Wunsch vorhanden ist, in die katholische Kirche zurueckzukehren. Es waere dann auch eine formelle Wiederaufnahme in die Kirche ins Auge zu fassen. Auf jedem Fall sind dem katholischen Partner die Folgen des Aussprechens des islamischen. Glaubensbekenntnisses deutlich zu machen.
Fuer eine katholische Frau ist der Druck zum Religionswechsel in der Regel nicht so stark, da dem Muslim erlaubt ist, eine christliche Frau zu heiraten. Hier gibt es allerdings zwischen den vier Rechtsschulen Unterschiede. Eine katholische Frau ist allerdings darauf aufmerksam zu machen, dass sie, falls sie mit ihrem muslimischen Partner in dessen Heimatland wohnen moechte, bisweilen dort einem Druck der Familie ausgesetzt ist. Um ihrem Glaube treu zu bleiben, sollte sie auf jeden Fall Kontakt mit der dortigen katholischen Gemeinde und auch mit dem deutschen Auslandsseelsorger aufnehmen und halten.
Der katholische Partner muss sich verpflichten, sich ehrlich darum zu bemuehen, dass seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und katholisch erzogen werden (c. 1125 Nr. 1). Der Punkt der religioesen Kindererziehung duerfte wohl der schwierigste sein in der katholisch-islamischen Ehe, da hier die entgegengesetzten Ansprueche der beiden Religionen direkt aufeinander stossen, denn nach dem islamischen Verstaendnis ist jedes Kind eines muslimischen Elternteils von Geburt an Muslim, und der muslimische Elternteil hat fuer die islamische Erziehung zu sorgen. Fuer einen muslimischen Mann duerfte dies selbstverstaendlich sein, bei einer muslimischen Frau, die eventuell mit ihrer Rolle als Muslima hadert, duerfte es hier weniger Probleme geben.
Das Problem der religioesen Kindererziehung und vor allem der Zugehoerigkeit der Kinder zu einer Religionsgemeinschaft muss unbedingt vor dem Eheschluss diskutiert werden, soll die Ehe spaeter nicht daran zerbrechen. Der katholische Partner muss sich nicht dazu verpflichten, seine Kinder katholisch taufen zu lassen, er hat sich aber dafuer einzusetzen, und zwar derart, dass die Ehe darueber nicht zerbricht. Sollte der islamische Partner mit der Taufe und der daraus folgenden katholischen Erziehung nicht einverstanden sein, bedeutet das Versprechen nicht, dass der katholische Partner die Kinder nun heimlich taufen lassen soll.
Dies ist auf jeden Fall abzulehnen. Wenn die Kinder also nicht getauft werden, ist der katholische Partner aber verpflichtet, den Kindern durch sein beispielhaftes Leben mit dem katholischen Glauben in Kontakt zu bringen. Dies ist allerdings eine Gratwanderung, denn es kann leicht dann zu einer unbewussten Konkurrenzsituation zwischen den Ehepartnern kommen, was dann auch wieder sehr negative Auswirkungen auf die psychische Entwicklung der Kinder hat. Aber auch der heute oft als modern und demokratisch angegebene Grund, die Kinder in keiner Religionsgemeinschaft zu erziehen, also die religioese Dimension in der Erziehung ganz auszusparen, damit die Kinder spaeter selber entscheiden koennen, ist kein gangbarer Weg. Der Jugendliche oder junge Erwachsene kann sich dann spaeter auch nicht objektiv entscheiden, da ihm das noetige affektive Wissen, die Glaubenspraxis fehlt.
Sollten also die Kinder nicht katholisch werden, dann sollte der katholische Partner die islamische Erziehung wohlwollend unterstuetzen, und den Kindern vorbildlich die eigene Religion vorleben. Nur dann kann spaeter der Jugendliche sich tatsaechlich fuer Gott und fuer eine Religion entscheiden. An dieser Stelle soll auch die Beschneidung, die vor allem bei den Jungen verpflichtender Brauch ist, angesprochen werden. Durch die Beschneidung wird der Junge nicht zum Muslim, denn er ist es nach islamischer Lehre seit seiner Geburt, sondern sie ist nur ein frommer Brauch, der seinen Ursprung in den Hadithen, also der Ueberlieferung ueber Muhammad, hat.
Fuer die Christen ist die Beschneidung im Prinzip nicht verboten, so dass eigentlich gegen die Beschneidung der Jungen nichts einzuwenden ist, auch wenn sie katholisch erzogen werden. Im Volksglauben wird aber die Beschneidung oft mit "Muslim machen" gleichgesetzt und in einer religioesen Feier vollzogen. Dies darf aber nicht geschehen, wenn die Kinder katholisch erzogen werden. Falls der islamische Partner aber auf die Beschneidung besteht, sollte sie dann ohne irgendwelche Feierlichkeiten als ein ganz normaler medizinischer Eingriff, eventuell schon kurz nach der Geburt im Krankenhaus vorgenommen werden. Die Beschneidung der Frau, wie sie in einigen wenigen islamischen Laendern Brauch ist, ist vom Christentum wie auch vom Islam geaechtet.
Information des islamischen Partners
Die Kirche verlangt, dass der islamische Partner ueber das Versprechen bezueglich der beiden vorgenannten Punkte informiert sein muss (c. 1125 Nr. 2). Die Form dieser Erklaerung und die Art und Weise der Information des ungetauften Partners ist von den Bischofskonferenzen festgelegt worden (c. 1126). Dies geschieht normalerweise im gemeinsamen Brautgespraech mit dem Seelsorgers und wird in den Fragen 15 und 16 des Ehevorbereitungsprotokolls dokumentiert. Diese Fragen, die ausdruecklich nur an den/die katholischen Partner/in gestellt werden, lauten:
Da auch der/die muslimische Partner/in das Ehevorbereitungsprotokoll unterschreibt, nimmt er damit auch die Verpflichtung seines/er Partners/Partnerin zur Kenntnis. Sofern der/die muslimische Partner/in an der Ehevorbereitung nicht teilnehmen kann oder sogar nicht teilnehmen will, ist die Angelegenheit dem Ordinariat vorzulegen. Wichtig ist, dass auch in diesem Fall die Unterrichtung des/der muslimischen Partners/Partnerin rechtzeitig geschieht und in einer Form, in der Erklaerung und Versprechen auch fuer den aeusseren Bereich beweisbar bleiben.
Anerkennung der katholischen Ehelehre
Zwecke und Wesensmerkmale der Ehe muessen beiden Partnern bekannt sein und duerfen von keinem Partner ausgeschlossen werde (c. 1125 Nr. 3). "Beiden Ehepartnern sollen der Sinn und die wesentlichen Eigenschaften der Ehe dargelegt werden, die bei der Eheschliessung von keinem der beiden ausgeschlossen werden duerfen." (MM S. 17)
Kinder duerfen von keinem der Ehepartner grundsaetzlich abgelehnt werden. Dies verbietet jedoch nicht eine verantwortete Familienplanung, in deren Rahmen die Anzahl der Kinder beschraenkt werden und eventuell auch zunaechst auf Kinder verzichtet wird. Auch wenn das Paar wegen vorhandener Erbkrankheiten ganz auf Kinder verzichten will, ist die Gueltigkeit der Ehe nicht tangiert. Wichtig ist, dass beide Partner gemeinsam entscheiden und nicht ein Partner gegen den Willen des anderen handelt.
Auch die Unaufloeslichkeit gehoert zu den Wesenselementen der Ehe. Beide Partner muessen eine Ehe auf Lebenszeit wollen. Sobald ein Partner hier irgendwelche Einschraenkungen macht, kann keine gueltige Ehe geschlossen werden. Hierin unterscheidet sich die katholische Lehre grundsaetzlich von der islamischen. Der Islam erlaubt die Ehescheidung, wenn sie auch nicht gern gesehen wird. Die Absicherung der Frau im Falle der Scheidung wird oft schon im Ehevertrag meist im Zusammenhang mit der Morgengabe geregelt, indem festgelegt wird, dass ein grosser Teil der Morgengabe bei einer eventuellen Scheidung faellig wird. Es ist in jedem Einzelfall zu pruefen, ob mit dem Vertrag ein Vorbehalt gegenueber der Unaufloeslichkeit der Ehe verbunden ist.
Nicht nur wenn ein Partner durch eine andere Ehe gebunden ist, ist eine gueltige Eheschliessung nicht moeglich, sondern auch wenn ein Partner von vornherein explizit oder implizit nicht ausschliesst, eine weitere Partnerin zu heiraten. Die Wesenseigenschaft der Einheit beinhaltet auch die Treue zum Partner. Auch hier gibt es einen Widerspruch zwischen der christlichen und der islamischen Ehelehre, da der Koran dem Mann bis zu vier Ehefrauen erlaubt.
Zwar ist die Einehe angestrebt, und viele islamische Laender haben sie auch gesetzlich festgelegt, jedoch kann es zu Problemen kommen, denn die Monogamie beinhaltet nicht nur das Verbot einer weiteren "gesetzlichen" Ehefrau, sondern auch die eheliche Treue und damit das Verbot von Konkubinen. Auch ueber weitere Ehefrauen koennen im islamischen Ehevertrag Regelungen aufgenommen werden. Jedoch alle Regelungen, die nicht weitere Ehefrauen (Konkubinen etc.) definitiv ausschliessen, stehen dem katholischen Verstaendnis in seiner Forderung nach Einheit und Treue entgegen und verhindern einen gueltigen Eheschluss.
Grundsaetzlich laesst das Kirchenrecht zusaetzliche vertragliche Vereinbarungen zwischen den Brautleuten zu, so dass der Abschluss eines Ehevertrages eine katholische Eheschliessung nicht von vornherein ausschliesst. Es duerfen allerdings in diesem Vertrag keine Regelungen getroffen werden, die dem katholischen Eheverstaendnis zuwiderlaufen. Bei den ueblichen islamischen Ehevertraegen ist dies aber haeufig der Fall.
Sofern der muslimische Partner deutscher Staatsbuerger ist, empfiehlt es sich, keinen islamischen Ehevertrag abzuschliessen, da alle wichtigen zivilrechtlichen Fragen durch die deutschen Gesetze hinreichend geklaert sind. Falls der muslimische Partner auslaendischer Staatsbuerger ist, muss hier das Recht seines Heimatlandes beruecksichtigt werden. Sofern die Ehe eines Muslims nur anerkannt wird, wenn ein islamischer Ehevertrag geschlossen wurde, so muss diesem vor allem dann Folge geleistet werden, wenn das Brautpaar seinen Wohnsitz in diesem Land nehmen moechte. Falls ein islamischer Ehevertrag geschlossen wird, muessen folgende Punkte beachtet werden:
Unverzichtbar fuer eine islamische Eheschliessung ist die Brautgabe/Morgengabe (mahr). Sie stammt aus vorislamischer Zeit und wurde von Muhammad so uebernommen. Urspruenglich war sie wohl eine Art Kaufpreis und wurde an den Brautvater gezahlt, Muhammad verfuegte aber, dass sie an die Braut zu entrichten sei. Im Laufe der Geschichte entwickelte sie sich zu einer sozialen Absicherung der Frau. Indem nur ein Teil bei der Hochzeit faellig war und der Rest erst bei einer eventuellen Scheidung zu zahlen war, sollte hiermit zum einen die Scheidung erschwert werden und zum anderen in diesem Falle die Frau zusaetzlich abgesichert werden.
Dies ist allerdings nicht die originaere islamische Intention, denn Muhammad hat bei einem sehr armen Mann, der nicht einmal einen Eisenring als Brautgabe aufbringen konnte, das Rezitieren von Koranversen und damit den Koranunterricht fuer die Frau als ausreichende Brautgabe akzeptiert (nach Bukhari). Die Brautgabe ist aber aus christlicher Sicht problematisch, da es sich hier um eine einseitige Verpflichtung des Mannes gegenueber der Frau handelt, was dem partnerschaftliche Verstaendnis widerspricht.
Ausserdem haftet ihr immer noch etwas von einem Kaufpreis fuer die Frau an. Aus diesen Gruenden sollte also das Aushandeln einer Brautgabe vermieden werden. Wenn aber eine Brautgabe vereinbart wird, sollte sie symbolischen Charakter haben, zum Beispiel ein Schmuckstueck, mit dem der Mann seine Liebe zur Frau ausdrueckt. Im katholischen Trauritus hat die Uebergabe der Brautgabe nichts zu suchen.
Ehen von Katholiken unterliegen der kirchlichen Formpflicht, auch wenn nur ein Ehepartner katholisch ist (c. 1117). Das Kirchenrecht legt fest, dass der Ortsordinarius, der Ortspfarrer oder ein von ihm beauftragter anderer Priester oder Diakon den Ehekonsens der Brautleute erfragt und entgegennimmt. Ausserdem muessen zwei Zeugen anwesend sein (c. 1108 Paragraph 1). Der Abschluss einer Ehe findet in einem Gottesdienst statt, dem die approbierten Rituale zugrunde liegen (c. 1119).
Mit der Trauung nach dem katholischen Ritus wird die Ehe begruendet. Deswegen verbietet auch das Kirchenrecht, dass vor oder nach der kath. Trauung eine weitere religioese Trauung stattfindet, in der der Ehekonsens nochmals erfragt wird. Ebenso sind auch alle religioese Feiern verboten, in denen der katholische Priester oder Diakon und ein nichtkatholischer Amtstraeger zugleich und jeder in seinem Ritus den Ehekonsens erfragen und entgegennehmen (c. 1127 Paragraph 3).
Wenn es Schwierigkeiten mit der kirchlichen Trauung gibt, und dies duerfte der Fall sein, wenn der muslimische Partner keine kirchliche Trauung wuenscht, dann kann der Ortsordinarius von der Formpflicht dispensieren (c. 1127 Paragraph 2). Beim Traugespraech muss das Brautpaar erklaeren, in welcher oeffentlichen Form es ihre Ehe schliessen moechte. Wenn beide Partner die deutsche Staatsangehoerigkeit haben, wird das die standesamtliche Trauung sein.
Wenn ein Partner eine andere Staatsangehoerigkeit besitzt, kann es auch die Trauung nach dem Heimatrecht des Auslaenders in dessen Konsulat sein. Der ungetaufte Partner muss von der Dispens unterrichtet werden, und er muss wissen, dass nun durch die nichtkatholische Eheschliessung eine gueltige katholische Ehe geschlossen wird.
Normalerweise erfolgt die kirchliche Eheschliessung in einem Wortgottesdienst. Sollte eine Eucharistiefeier gewuenscht werden, so ist hierfuer die Erlaubnis beim Generalvikariat einzuholen. Zugrunde zu legen ist der approbierte Ritus "Die Trauung eines Katholiken mit einem nichtgetauften Partner, der an Gott glaubt". Sollte auch ein muslimischer Amtstraeger bei der Liturgie mitwirken wollen, so bedarf dies eine Genehmigung durch den Ortsordinarius.
Dessen Rolle in der Liturgie ist genau zu ueberlegen. Sollte er den Ehekonsens erfragen und entgegennehmen, so handelt es sich hier nicht mehr um eine katholische Trauung, und es waere vorher eine Formdispens einzuholen. Er koennte aber durchaus einige Worte zu Beginn des Gottesdienstes sprechen, ebenso wie bei den Fuerbitten mitwirken. Sollte auch eine Lesung aus dem Koran gewuenscht werden, so ist sehr wohl abzuwaegen, an welcher Stelle sie vorgenommen wird.
In jedem katholischen Gottesdienst ist die Reihenfolge der Lesungen folgende: Altes Testament, Schriften des NT ausser den Evangelien, Evangelium. Hiermit wird eine Rangfolge der Lesungen gemacht. Eine Koranlesung als letzte Lesung wuerde den Koran als die wichtigste Offenbarungsschrift darlegen, was aber dem christlichen Glauben widerspricht. Wenn, dann kann eine Koranlesung als erste Lesung genommen werden, es boete sich auch an, in der Einleitung den Koran zu zitieren oder in der Einleitung der Fuerbitten. Dies Auswahl der Koranstellen sollte man nicht dem muslimischen Partner oder Amtstraeger ueberlassen, sondern gemeinsam bei der Vorbereitung des Gottesdienstes vornehmen. Es ist vor allem darauf zu achten, das die ausgewaehlten Verse nicht dem christlichen Glauben oder der Ehelehre widersprechen.
Muster:
Ich ______________ ____________ erklaere nach Belehrung unter Eid, dass ich bisher weder in irgendeiner zivilen noch irgendeiner religioesen Form eine Ehe geschlossen habe. So wahr mir Gott helfe.
____________________ ____________________
Ort + Datum
Pfarrsiegel
____________________ ____________________
Unterschrift + Unterschrift des Pfarrers beziehungsweise des
traubefugten Geistlichen
Codex des kanonischen Rechts. Lateinisch-deutsche Ausgabe. 2. Auflage Kevelaer 1984.
Die Feier der Trauung. Herausgegeben von den Liturgischen Instituten Salzburg, Trier und Zuerich. Freiburg, Basel, Wien.
Heimerl, Hans / Pree, Helmut: Kirchenrecht. Allgemeine Normen und Eherecht, Wien 1983 (Springers Kurzlehrbuecher der Rechtswissenschaft)
Heinemann, Heribert: Die konfessionsverschiedene Ehe. In: Handbuch des kath. Kirchenrechts Regensburg 1983, S. 796-808.
Kaiser, Matthaeus: Grundfragen des kirchlichen Eherechts. In: Handbuch des kath. Kirchenrechts Regensburg 1983, S. 730-746.
Luedicke, Klaus: cc. 1055-1165, in: Muensterischer Kommentar zum CIC, Essen, 2 Bde (Loseblattsammlung)
Prader, Josef, Das kirchliche Eherecht in der seelsorglichen Praxis. Orientierungshilfe fuer die Ehevorbereitung und Beratung in Krisenfaellen, 2. ueberarb. Aufl. Bozen 1983.
Primetshofer, Bruno: Der Ehekonsens. In: Handbuch des kath. Kirchenrechts Regensburg 1983, S. 765-782.
Primetshofer, Bruno: Die Eheschliessung. In: Handbuch des kath. Kirchenrechts Regensburg 1983, S. 782-795.
Reinhardt, Heinrich J. F.: Die kirchliche Trauung. Essen 1990.
Sebott, Reinhold: Das neue kirchliche Eherecht. 2. Auflage, Frankfurt 1990.
Zapp, Hartmut: Die rechtliche Ehefaehigkeit und die Ehehindernisse. In: Handbuch des kath. Kirchenrechts Regensburg 1983, S. 755-765.
Zapp, Hartmut: Die Vorbereitung der Eheschliessung. In: Handbuch des kath. Kirchenrechts Regensburg 1983, S. 746-754.
EMail an den Autor Heribert Weinbrenner
anlaesslich von Eheschliessungen christlich-muslimischer Paare.
Vermehrt gibt es in unserer Gesellschaft Ehen zwischen
ChristInnen und MuslimInnen, die ihre jeweils verschiedene
Religionszugehoerigkeit bewusst beibehalten wollen und fuer diese
Ehe und ihren Versuch der interreligioesen Begegnung im
Miteinander um eine gottesdienstliche Handlung bitten.
Pfarrerinnen und Pfarrer gestalten diese Gottesdienste gemeinsam
mit dem Paar und bisweilen mit einem islamischen Geistlichen.
Wir moechten einen Ueberblick ueber die in der Gemeindepraxis erarbeiteten und durchgefuehrten gottesdienstlichen Feiern erstellen. Dazu bitten wir Pfarrerinnen und Pfarrer, die an solchen mitgewirkt haben, sich telephonisch oder schriftlich mit uns in Verbindung zu setzen. Eine kurze Mitteilung genuegt, wir nehmen dann gerne mit Ihnen Kontakt auf.
Barbara Buerkert-Engel
Hechingerstr.40
70567 Stuttgart
Telefon (0711) 717 08 40
Gisela Egler
Rechneigraben 12b
60311 Frankfurt
Telefon/Fax (069) 29 49 30
Auswanderungsberatungsstelle
Raphaelswerk
Georgstr.20
50676 Koeln
(0221) 2010-225
Auswanderungsberatungsstelle
Raphaelswerk
Klosterstr.88
40211 Duesseldorf
Erzbischoefliches Generalvikariat
Referat fuer interreligioesen Dialog
Krefelder Wall 48
50670 Koeln
(0221) 72 73 43
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