| ||||
| ||||
| ||||
Freie Religionsausuebung hat Vorrang
Behoerden sollen mit Ausnahmen nicht engherzig sein
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die "Islamische Religionsgemeinschaft Hessen" (IRH) als Glaubensgemeinschaft anerkannt und ihr damit ermoeglicht, Tiere zu schaechten, also ohne Betaeubung zu schlachten - als Ausnahme vom Tierschutzgesetz.
Offenbach/Darmstadt. Das Schaechten von Tieren aus rituellen Gruenden ist dann von den Behoerden zu gestatten, wenn Mitgliedern von religioesen Gemeinschaften das in ihrem Glauben zwingend vorgeschrieben ist oder sie diesen nur so leben koennen. Auf diese Ausnahme im bundesdeutschen Tierschutzgesetz berief sich am Donnerstag die Dritte Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt. und hat der allgemeinen Feststellungsklage eines in Offenbach lebenden Moslimen stattgegeben.
Das Vorstandsmitglied der "islamischen Religionsgemeinschaft Hessen (IRH)" hatte das Verfahren angestrengt, weil das Veterinaeramt des Kreises Offenbach seinen Antrag, zum islamischen Opferfest 1999 ein Tier zu schaechten, abgelehnt hatte. Der Klaeger hatte sich auf das Tierschutzgesetz berufen, wonach Schlachten ohne Betaeubung (Schaechten) dann zu erlauben ist, wenn Angehoerigen bestimmter Religionsgemeinschaften diese Form der Toetung zwingend vorgeschrieben ist.
Das Regierungspraesidium als beklagte Behoerde hatte argumentiert, dass es im Islam keine eindeutige Aussage darueber gebe, ob Tiere zum Verzehr oder aus rituellen Gruenden ohne Betaeubung getoetet werden muessten. Der Prozessvertreter des Landes Hessen, Helmuth Beck, bezweifelte, dass die IRH eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist. Vorsitzender Richter Dieter Emrich hob auf den Paragrafen vier des Grundgesetzes ab, der die freie Religionsausuebung garantiert. Dieses Grundrecht habe Vorrang vor dem Tierschutzgesetz. Er empfahl den Behoerden, Ausnahmegenehmigungen nicht "engherzig" auszulegen. Tierschutz finde seine letzte Erfuellung nicht im Betaeubungsgebot.
Der "Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen" mit ihren rund 8000 Mitgliedern billigte das Gericht den Status einer religioesen Gemeinschaft zu. Diese sei auf Betreiben des hessischen Kultusministeriums gegruendet worden, um einen Ansprechpartner zu haben. Immer wieder hatten Behoerden und Gerichte bei ihrem Einwand gegen das Schaechten geltend gemacht, dass im Islam eine Institution fehle, die ,wie bei den Christen oder den Juden, verbindlich fuer die Religionsgemeinschaft spricht. Juden wird das Schaechten seit Bestehen der Bundesrepublik zugestanden.
Quelle: Frankfurter Rundschau, Freitag 10.9.1999
und
Muslim-Markt-Team
www.chrislages.de Der Internet-Service der Christlich-Islamischen Gesellschaft (CIG e.V.) Impressum, Datenschutz und Haftung. Email: info@chrislages.de |